§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Freundeskreis zur Förderung kultureller Arbeit im "ATRIUM“ und
soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe durch die Förderung der künstlerischen Arbeit im ATRIUM in Reinickendorf.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §51 ff AQ. Der Satzungszweck wird durch die Heranführung der Jugend an Kunst und Kultur im ATRIUM in Reinickendorf verwirklicht. Dabei wird eine enge Zusammenarbeit mit der Abteilung Volksbildung des Bezirksamtes Reinickendorf, sowie anderer Einrichtungen des kulturellen Lebens angestrebt.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er finanziert sich vor allem aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuwendungen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit der Satzung und den Zwecken des Vereins einverstanden erklärt. Natürliche Personen müssen darüberhinaus das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
Uber das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammluing eingelegt werden.
§4
Mitgliedsbeitrag, Stimmrecht
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jedes Beitrag zahlende Mitglied, ob natürliche oder juristische Person, hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme.
§5
Streichung aus der Mitgliederliste
Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so kann das Mitglied nach Ablauf von drei Monaten aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§6
Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und muß spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.
§7
Ausschluß
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätztlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied spätesten zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift mit der Einladung zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluß wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied von Vorstand schriftlich bekanntgemacht.
§8
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch den Beschluß des Mitgliederversmmlung können weitere Organe gebildet werden.
§9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Zum erweiterten Vorstand gehören der Kassenwart, der Schriftführer sowie ein Beisitzer. Der jeweiligs amtierende Stadrat für Volksbildung des Bezirksamtes Reinickendorf ist in beratender Funktion zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Sofern der Leiter des ATRJUM in Reinickendorf nicht dem Vorstand angehört, ist er ebenfalls in beratender Funktion zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Der erweiterte‘ Vorstand des Vereins führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und erstattet den Jahresbericht.
Für die Beschlußfassung gilt § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe, das bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vertretungsvorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben beide Alleinvertretungsbefugnis. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle des Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
§10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Satzungsänderungen
- die Wahl des Vorstandes, sowie dessen Entlastung
- die Beitragsfestsetzung
- die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes
- die Ausschließung eines Mitglieds
- die Auflösung des Vereins
- die Bildung weiterer Organe
Jährlich zwischen dem 1. September und dem 30. November muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es das lntersse des Vereins erfordert oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
Für die Beschlußfassung gilt § 32 BGB.
Wahlen sind geheim. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer vermerkt auf einem Blatt den Kandidaten, den er wählen will und gibt das Blatt verdeckt beim Versammlungsleiter oder bei einer, von der Versammlung gewählten, Zählkommission ab. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
Sonstige Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben der stimmberechtigten Mitglieder. Dabei entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist; eine Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§11
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.
§12
Liquidatoren
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der
Rechtsfähigkeit) so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die
Liquidatoren.
§ 13
Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Landesvereinigung für kulturelle Jugendbildung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§14
Schlußbestimmung
Falls bei der Eintragung in das Vereinsregister durch das Vereinsregistergericht Änderungen in dieser Satzung erforderlich werden, ist der Vorstand allein berechtigt, diese zu beschließen und anzumelden.
Diese Änderungen sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Berlin, den 29. November 2001